Satzung

Die aktuelle Satzung des TSV Vorhalle

Hier könnt Ihr auszugsweise einige Passagen der Satzung lesen. Die komplette Satzung steht als PDF-Datei unter folgendem Link zum Download bereit: TSV Satzung | 03/2007
Eine gedruckte Version der Satzung erhaltet Ihr in der Geschäftsstelle.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Vorhaller Turn- und Spielverein von 1879 e.V. (TSV Vorhalle 1879 e.V.)
Der Sitz des Vereins ist in Hagen-Vorhalle und wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Verwirklichung
Zweck des Vereins ist die der Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

1. Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes.

2. Pflege der sportlichen Betätigung zur Verbesserung und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesundheit.

3. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit.

4. Erstellung und/oder Unterhaltung geeigneter Anlagen für die unter 1-3 genannten Zwecke, soweit diese nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

5. Instandhaltung und Instandsetzung der sich im Besitz des Vereins befindlichen Geräte, Immobilien und sonstiger Gegenstände.

6. Beteiligung an Spielgemeinschaften und Kooperationen

7. Pflege der Internationalen Verständigung.

8. Durchführung von Sport- und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen etc.

9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Vereinsjugendtag

§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 1. Geschäftsführer,
dem 2. Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, dass der geschäftsführende Vorstand jährlich, abgesehen von den laufenden Ausgaben, über den Betrag von 10 000,00 E für Einzelmaßnahmen verfügen kann.
Ausgaben, die im Einzelfall diese Grenze überschreiten würden, bedürfen der vorherigen Anhörung und Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Der erweiterte, stimmberechtigte Vorstand besteht aus:
dem 2.Vorsitzenden,
dem Sportwart,
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
der Frauenbeauftragten,
dem Vorsitzenden des Jugendausschusses, (Jugendwart)
dem Schriftführer

Die Vertreter der Vereinsjugend werden gemäß der Jugendordnung gewählt.

3. Der erweiterte, nicht stimmberechtigte Vorstand besteht aus:
dem Ehrenvorsitzenden,
den Abteilungsleitern
Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleiter.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungs gemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob die Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet, jedoch höchstens 1 Jahr länger als die satzungsmäßige Amtszeit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.