Satzung

Satzung in der Version 2023

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Vorhaller Turn- und Spielverein von 1879 e.V.
(TSV VORHALLE 1879 e.V.) Der Sitz des Vereins ist in Hagen-Vorhalle und wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Verwirklichung

Zweck des Vereins ist die der Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  1. Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes.
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur Verbesserung und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesundheit.
  3. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit.
  4. Erstellung und/oder Unterhaltung geeigneter Anlagen für die unter 1-3 genannten Zwecke, soweit diese nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  5. Instandhaltung und Instandsetzung der sich im Besitz des Vereins befindlichen Geräte, Immobilien und sonstiger Gegenstände.
  6. Beteiligung an Spielgemeinschaften und Kooperationen
  7. Pflege der Internationalen Verständigung.
  8. Durchführung von Sport- und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen etc.
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  10. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  11. Aus/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

§ 2 a Gründung und Betrieb von juristischen Personen als Tochtergesellschaft

  1. Der Verein kann rechtlich selbständige Träger als juristische Personen gründen und betreiben um die Zwecke des Vereins zu erfüllen.
  2. Die Gründung erfolgt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für Aufnahme und Beitragsgebühren erworben werden. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der

Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

  1. Arten der Mitgliedschaft
  1. aktive Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die gegen Beitrag das Sportangebot nutzen dürfen.

Fördermitglieder sind solche, die das Sportangebot nicht nutzen.

Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht

haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied/ Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

  1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15.5. mit Wirkung zum 30.6. oder zum 15.11. mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres erklärt werden. Mit ihm erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
  • bei Nichtzahlung der für sechs Monate rückständigen Beiträge trotz zweifacher Mahnung.

Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Die Zahlung und Fälligkeit der Beiträge wird durch den Ausschluss nicht berührt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Zusätzlich werden Aufnahme-, Kursgebühr und Sonderbeiträge für bestimmte Sportarten und Leistungen des Vereins erhoben. Ferner können fremde und eigene Rücklastschriften in Rechnung gestellt werden. Näheres regelt die Beitragsordnung. Rückständige Beiträge können nach vorgegangenenn Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
  1. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe und Gliederung

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vereinsjugendtag
  4. Abteilungen
  5. der Haupt- und Finanzausschuss

§ 7 Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  • Bis zu 5 Mitgliedern die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  • Abteilungsleiter der Abteilungen mit mehr als 50 Mitgliedern

Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

  1. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der geschäftsführende Vorstand jährlich, abgesehen von den laufenden Ausgaben, über den Betrag von 10.000 Euro für Einzelmaßnahmen verfügen kann. Ausgaben, die im Einzelfall diese Grenze überschreiten würden, bedürfen der vorherigen Anhörung und Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

    Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist stimmberechtigtes aber nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Die Vertreter der Vereinsjugend werden gemäß der Jugendordnung gewählt.
  1. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
    1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
    2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung und Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befriste besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    4. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliches Personal zu berufen und abzuberufen.
    5. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden,Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
    6. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.

Weitere Aufgaben:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein durch den Vorstand bestimmter Versammlungsleiter.
  4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  5. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand gem.§ 7.1 wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob die Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet, jedoch höchstens 1 Jahr länger als die satzungsmäßige Amtszeit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.

  2. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, das Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 7 a Abteilungen

  1. Der Verein verfügt über zahlreiche Abteilungen. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Abteilungsleiter.
  3. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 7 b Haupt- und Finanzausschuss

  1. Mitglieder im Haupt- und Finanzausschuss
    Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. den Abteilungsleitern,
    3. den Abteilungsgeschäftsführern
    4. dem Vorsitzenden der Sportjugend

Der Vorstand kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder einladen.

  1. Aufgaben des Haupt- und Finanzausschuss

    Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt zwischen den Mitgliederversammlungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.

§ 8 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 BGB bleibt unberührt.
  2. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 a Haftung des Mitglieds

  1. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten.
  2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen an Dingen, Gebäuden oder Anlagen die durch Dritte dem Verein entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten werden, haftet das Mitglied und hat vollen Schadenersatz zu leisten

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

    Dies sind insbesondere:
    1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,
    3. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. den Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
    8. die Auflösung des Vereins.
    1. Im Geschäftsjahr sollte mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt,
  • 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vorher in Textform auf der Internetseite des Hauptvereins und durch Aushang in der Geschäftsstelle einberufen. Der erweiterte Vorstand erhält die Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform als Brief oder eMail.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung.

Eine geheime Abstimmung erfolgt,wenn mindestens 5 Mitglieder dies beantragen. Blockwahlen sind bei geheimer Abstimmung zulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Abstimmung erfolgt auf die Frage: Dafür / Dagegen / Enthaltung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Blockwahlen sind auf Antrag zulässig. Dazu muß die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Antrag aus der Versammlung zustimmen.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Stimmen von mehr als der Hälfte erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll wird vom Protokollführer/in und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder unter § 4 der Satzung. Mitglieder unter 18 Jahren sowie deren Erziehungsberechtigte können ohne Stimmrecht an den Versammlungen teilnehmen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 11 Vereinsvermögen

  1. Das bewegliche Vermögen ist jährlich in einer Aufstellung zu erfassen und von den Kassenprüfern zu überprüfen.
  2. Grundstücke dürfen nur erworben, belastet oder veräußert werden,wenn hierüber zuvor ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Erschienen herbeigeführt worden ist.
  3. Schließen Mitglieder des Vorstandes entgegen der Satzung §11 (2) Grundstücks­geschäfte ab, so haften sie dem Verein persönlich für daraus entstehende Verbindlichkeiten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Voraussetzung ist, dass 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an: Den Stadtsportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hagen-Vorhalle verwenden darf.

§ 13 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.