Sonderseite: Corona

Aktualisierung: 3. April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Sportfreunde,

mit der geänderten Corona-Schutz-VO für das Land NRW entfallen ab dem 03.04.22 sämtliche bislang bestehenden Schutzmaßnahmen auch für den Sport.

Danach gibt es keinerlei Beschränkungen mehr für das Sporttreiben, aber auch nicht mehr für die Zuschauer, sowohl hinsichtlich Teilnehmerzahlen als auch Masken- und Testpflicht.

Bei der aktuell nach wie vor sehr hohen Inzidenz bitten wir natürlich darum, weiterhin äußerst achtsam zu sein!

Bleiben Sie bitte gesund!

Viele Grüße,

Ihr Team des Servicezentrum Sport

Ergänzung des TSV1879

Die Regeln für die städtischen Hallen gelten sinngemäß auch für die Vereinsanlagen (Gymnastikhalle, Vereinsheim, Darts, Beach ….). Die Gruppen bzw. der/die Übungsleiter*inn können für ihre Gruppen hiervon abweichende strengere Regeln vereinbaren.


Aktuallisierung: 7. März 2022

Aktuell gilt für alle Gruppen in städtischen und vereinseigenen Sport- und Schwimmhallen:

3G

= genesen / geimpft mit aktuellem Nachweis oder Test (nicht älter als 24 Stunden / PCR Test 48 Stunden)

Die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum (in Innenräumen und im Freien) und die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage ist für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich (3G-Regel).
Quelle: https://www.hagen.de/web/de/hagen_de/01/0111/011103/regeln_in_hagen.html Abgerufen am 7.3.2022

Weitere Informationen gibt es beim Servicezentrum Sport (SZS) der Stadt Hagen unter www.hagen.de/szs.

Hier eine Tabelle des Schwimmverbandes mit Gültigkeit ab dem 4.3.2022 [ Tabelle ]

Land NRW Regeln siehe: https://www.land.nrw/corona/faq

Stadt Hagen siehe: https://www.hagen.de/web/de/hagen_de/01/0111/011103/regeln_in_hagen.html

Übersichtstabelle des Landessportbundes NRW: Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW wirksam ab 13.01.2022

2G-Plus-Regel

Die 2G-Plus-Regel bezieht sich auf Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko. Sie bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt haben und diese zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen müssen. Dies kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Quelle: https://www.land.nrw/pressemitteilung/aenderung-der-coronaschutzverordnung-ausnahmen-von-der-testpflicht-fuer